Statut

Statut der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP)

⊕ Statut der DKP
 
Statut
Schiedsordnung
Beitragsordnung
 

Schiedsordnung

Artikel 1

Bildung von Schiedskommissionen

  1. Schiedskommissionen werden gemäß dem Statut auf Kreis-, Bezirks- bzw. Landes- und Bundesebene gebildet.
    Schiedskommissionen führen auf schriftlichen Antrag hin selbstständig Verfahren durch und fassen in ihnen verbindliche Entscheidungen bzw. Feststellungsbeschlüsse. Sie arbeiten auf der Grundlage von Programm, Statut und Schiedsordnung der DKP.
  2. Die Schiedskommissionen wählen aus ihrer Mitte den/die Vorsitzende/n und den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n.
  3. Mitgliedschaft in mehr als einer Schiedskommission ist nicht zulässig. Mitglieder der Schiedskommissionen dürfen nicht
    • einem  Vorstand der Partei angehören;
    • in einem Dienstverhältnis zur Partei stehen;
    • regelmäßige Einkünfte von der Partei beziehen.

 

 

Artikel 2

Zuständigkeit der Schiedskommissionen

  1.  Schiedskommissionen sind zuständig
    1. für Verfahren zur Wahrung statutarischer Rechte,
    2. für Parteiordnungsverfahren (einschließlich Einspruch und Aufhebung von Parteiordnungsmaßahmen)
    3. bei Einspruch gegen Aufnahmen in die Partei.
  2.  Das Parteiordnungsverfahren wird von der Schiedskommission des Kreises eröffnet und durchgeführt, in welchem das betroffene Mitglied organisiert ist. Sofern eine Kreisschiedskommisson nicht existiert, ist die Bezirksschiedskommission zuständig.
  3.  Sofortmaßnahmen regelt § 5.
    Für Entscheidungen nach § 7 der Schiedsordnung sind die Schiedskommissionen zuständig, die zuletzt mit der Sache befasst waren.
  4.  Schiedskommissionen leisten sich gegenseitig Hilfe. Entscheidungen und Feststellungsbeschlüsse werden der übergeordneten Schiedskommission mitgeteilt.

 

 

Artikel 3

Verfahren zur Wahrung statutarischer Rechte

  1.  Anträge zur Durchführung von Verfahren zur Wahrung statutarischer Rechte können von jedem Mitglied und allen Parteiorganen der DKP eingereicht werden, die der Auffassung sind, dass ihre statutenmäßigen Rechte eingeschränkt oder verletzt worden sind. Es ergehen Feststellungsbeschlüsse.
  2.  Die Anträge sind mit den für einen Feststellungsbeschluss notwendigen Unterlagen schriftlich einzureichen. Dabei ist anzugeben, durch welche Gremien welche statutarischen Rechte der Antragsteller verletzt wurden.
  3.  Für die Durchführung des Verfahrens ist die Schiedskommission auf der Ebene des Gremiums zuständig, das die behauptete Rechtsverletzung begangen haben soll.
  4.  Die Schiedskommission entscheidet zunächst darüber, ob der Antrag in zulässiger Weise gestellt ist. Ist dies der Fall, so prüft sie, ob der Antrag begründet ist und entscheidet durch Beschluss.
  5.  Gegen Feststellungsbeschlüsse können Antragsteller und Antragsgegner Einspruch einlegen. Die Entscheidungen der Zentralen Schiedskommission sind endgültig.

 

 

Artikel 4

Parteiordnungsverfahren

  1.  Anträge auf Einleitung von Parteiordnungsverfahren können von der Grundorganisation, der das Mitglied angehört, dem zuständigen Kreis- oder Bezirks- bzw. Landesvorstand oder dem Parteivorstand gestellt werden. Bei der für das betroffene Mitglied zuständigen Schiedskommission ist der Antrag schriftlich einzureichen. In dem Antrag müssen die Beschuldigungen und Beweise dargelegt und etwaige Zeugen benannt werden.
  2.   Die Schiedskommission entscheidet aufgrund nicht öffentlicher mündlicher Verhandlung. Das Mitglied, gegen das ein Parteiordnungsverfahren eingeleitet ist, kann in Begleitung eines Beistands aus der Mitgliedschaft erscheinen. Über die Teilnahme weiterer Personen an der Verhandlung entscheidet die jeweilige Schiedskommission.
  3.  Die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende bestimmen den Verhandlungs- und Protokollführer. Diese setzen Termin und Ort der Verhandlung fest und sorgen für die schriftliche Einladung aller Beteiligten. Die Einladung muss enthalten: Termin und Ort der Verhandlung und die Namen der an der Verhandlung teilnehmenden Mitglieder der Schiedskommission. Erscheint der Betroffene nach einer ersten Einladung nicht, muss die zweite Einladung den Hinweis enthalten, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Die Zustellung der Einladung muss bis 14 Tage vor der jeweiligen Verhandlung erfolgen.
  4.  Versäumt ein Mitglied, gegen das ein Parteiordnungsverfahren eingeleitet ist, auch nach der zweiten schriftlichen Einladung, ohne sich durch triftige Gründe zu entschuldigen, die Verhandlung, kann in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden.
  5.  Mitglieder von Schiedskommissionen können vom Betroffenen und vom Antragsteller wegen Besorgnis und Befangenheit abgelehnt werden. Der Vorwurf der Befangenheit ist zu begründen. Befangenheitsgründe, die vor der mündlichen Verhandlung im Parteiordnungsverfahren bekannt werden, müssen spätestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung bei der Schiedskommission geltend gemacht werden. Befangenheitsgründe, die nach Ablauf dieser Frist entstehen, sind unverzüglich geltend zu machen.Über das Ablehnungsgesuch entscheidet die Schiedskommission ohne Mitwirkung des abgelehnten Mitglieds bzw. der abgelehnten Mitglieder. Werden sämtliche Mitglieder der Schiedskommission abgelehnt, so entscheidet die übergeordnete Schiedskommission über das Ablehnungsgesuch. Dies gilt nicht für die Zentrale Schiedskommission, die über gegen sie insgesamt gerichtete Ablehnungsgesuche selbst entscheidet.
  6.  Der wesentliche Inhalt einer mündlichen Verhandlung ist zu protokollieren. Beschlüsse der Schiedskommission sind im Wortlaut festzuhalten. Die Entscheidung bzw. der Feststellungsbeschluss wird von der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben und von der/dem Protokollführer/in gegengezeichnet. Entscheidung und Feststellungsbeschluss müssen begründet und mit dem Hinweis auf das Einspruchsrecht versehen sein.
  7.  Betroffenen und Antragstellern wird die Entscheidung bzw. der Feststellungsbeschluss innerhalb von 21 Tagen zugestellt. Entscheidungen können vom Partei-, Bezirks- und Kreisvorstand veröffentlicht werden.
  8.  Hält die Schiedskommission die erhobenen Beschuldigungen für geringfügig, so kann sie das Verfahren auch ohne mündliche Verhandlung ohne Schuldfeststellung wegen Geringfügigkeit einstellen. Dagegen steht dem Antragsteller das Recht der Beschwerde entsprechend Artikel 6 der Schiedsordnung zu.
  9.  Läuft gegen einen Betroffenen ein gerichtliches Verfahren, so kann die Durchführung eines Parteiordnungsverfahrens zeitweise ausgesetzt werden.
  10.  Mitteilungen der Schiedskommission ergehen an alle Beteiligten in der Regel über die Organisationsgliederungen.
  11.  Der Empfang von Einladungen für die mündliche Verhandlung und von Entscheidungen bzw. Feststellungsbeschlüssen ist dem Überbringer schriftlich zu bestätigen. Verweigert ein Teilnehmer die Entgegennahme oder die Bestätigung, wird dies vom Überbringer schriftlich vermerkt. Die Zustellung gilt dann als erfolgt.

 

 

Artikel 5

Sofortmaßnahmen

  1.  In begründeten Ausnahmefällen (Gefahr der schweren Schädigung der DKP) können Bezirks- bzw. Landesvorstand oder Parteivorstand bzw. ihre Sekretariate das Ruhen der Mitgliedschaft anordnen.
  2.  Die Maßnahme wird unwirksam, wenn sie nicht innerhalb zwei Wochen mit der für das Mitglied zuständigen Bezirksschiedskommission bestätigt wird. Vor der Entscheidung der Bezirks- bzw. Landesschiedskommission hat das betroffene Mitglied ein Anhörungsrecht.
  3.  Die Maßnahme wird ferner unwirksam, wenn nicht innerhalb eines Monats nach ihrer Anordnung ein förmlicher Antrag auf Einleitung eines Parteiordnungsverfahrens bei der zuständigen Schiedskommission vorliegt.

 

 

Artikel 6

Einspruchsverfahren

  1.  Gegen die Entscheidung bzw. den Feststellungsbeschluss einer Schiedskommission können Betroffene bzw. Antragsteller schriftlich Einspruch bei der übergeordneten Kommission erheben.
    Der Einspruch muss innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung bzw. des Feststellungsbeschlusses eingereicht werden. Er ist schriftlich zu begründen.
  2.  Ergibt sich bei der Behandlung des Einspruchs, dass Bestimmungen des Statuts bzw. der Schiedsordnung nicht eingehalten wurden, kann der Einspruch ohne mündliche Verhandlung an die Schiedskommission zurückverwiesen werden, die die Entscheidung getroffen hat.
  3.  Wenn der Einspruch ohne Begründung oder verspätet erfolgt, wird er ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.
  4.  Der Einspruch kann zurückgenommen werden. Die Zurücknahme muss schriftlich erfolgen.

 

 

Artikel 7

Aufhebung von Parteiordnungsmaßnahmen

Eine Verwarnung kann für hinfällig erklärt werden und die Aberkennung eines Rechtes, Leitungsfunktionen zu bekleiden, kann vorzeitig aufgehoben werden, wenn der Betroffene, seine Parteigruppe oder der zuständige Kreis- oder Bezirks- bzw. Landesvorstand oder der Parteivorstand dies bei der Schiedskommission beantragen, die zuletzt mit der Sache befasst war. Voraussetzung für die Aufhebung ist, dass die Grundlagen für die Ordnungsmaßnahmen weggefallen sind oder die Maßnahme sich als zu hart erwiesen hat.

 

Artikel 8

Wiederaufnahme des Parteiordnungsverfahrens

  1.  Abgeschlossene Parteiordnungsverfahren können mit Zustimmung der/des Betroffenen erneut verhandelt werden. Voraussetzungen sind Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse oder Auffassungen oder die Vorlage neuer Beweise und der Antrag durch ein Parteiorgan, das auch für die Einleitung einer Ordnungsmaßnahme zuständig wäre.
  2.  Zuständig für die Durchführung des Wiederaufnahmeverfahrens ist die Bezirks- bzw. Landesschiedskommission der Organisationsgliederung, in der die/der Betroffene zum Zeitpunkt des Parteiordnungsverfahrens seinen Wohnsitz hatte. Das Wiederaufnahmeverfahren unterliegt den Bestimmungen der Schiedsordnung einschließlich der dort geregelten Einspruchsrechte.
  3.  Wird in einem wiederaufgenommenen Parteiordnungsverfahren ein Parteiausschluss aufgehoben, so gilt die durchgehende Mitgliedschaft. Analoge Maßnahmen gelten der der Aufhebung anderer Parteiordnungsmaßnahmen.

 

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